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Der
Beirat im mittelständischen Unternehmen
Unternehmer nehmen vielfältige Beratungsleistungen von Steuerberatern
und Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern
in Anspruch. Aber nur relativ wenige, insbesondere kleinere mittelständische
Unternehmen haben einen Beirat, der die Geschäftsführung
regelmäßig berät bzw. je nach Ausgestaltung seiner
Befugnisse auch überwacht.
Im Gegensatz
zum gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
wird der Beirat in aller Regel freiwillig eingerichtet. Demzufolge
ist die Ausgestaltung seiner Rechte und Funktionen auch weitestgehend
frei gestaltbar.
Ein Beirat wird
allerdings in aller Regel im Gesellschaftsvertrag als zusätzliches
Organ der Gesellschaft verankert. Dem Beirat können alle Informations-
und Einwirkungsrechte übertragen werden, die nicht zwingend
bei der Gesellschafterversammlung verbleiben müssen.
Die
Beiratsmitglieder
Insgesamt erscheint
eine heterogene Zusammensetzung des Beirates wünschenswert,
um möglichst vielfältige Erfahrungen und Kenntnisse für
das Unternehmen nutzbar zu machen. Der Rechtsanwalt sowie der Steuerberater
und/oder Wirtschaftsprüfer kann grundsätzlich auch Beiratsmitglied
eines Unternehmens sein und zusätzlich das Unternehmen beraten.
Für den Wirtschaftsprüfer ist dagegen eine Beiratsmitgliedschaft
nicht möglich, wenn das Unternehmen von ihm auf Grund gesetzlicher
Prüfungspflicht des Handelsgesetzbuches geprüft wird.
Die Vorteile,
den Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer mit in den Beirat
zu integrieren liegen insbesondere in den Detailkenntnissen des
Unternehmens, der Gesellschaftsverhältnisse und der Familienverhältnisse
sowie der Vielzahl von Informationen, die nicht in Akten dokumentiert
werden. Nachteilig können sich allerdings auch zu enge persönliche
Beziehungen zu dem Unternehmer oder seiner Familie auswirken. Dies
kann in Einzelfällen eine Interessenkollision, insbesondere
im Hinblick auf die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung,
nach sich ziehen.
Sowohl Berater
wie auch Unternehmer müssen also Vor- und Nachteile sehr genau
abwägen, bevor der Berater des Unternehmens auch Beiratsmitglied
wird. Die Berufung eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters und/oder
Wirtschaftsprüfers, der neben der Beiratsfunktion keine weitere
Verbindung zu dem Haus hat, stellt dagegen keine größeren
Hindernisse dar. Die gleiche Abwägung muss auch bei anderen
potentiellen Beiratsmitgliedern erfolgen, die zu dem Unternehmen
in Geschäftsbeziehung stehen. Insbesondere können Vertreter
der Hausbank schnell in Loyalitätskonflikte und Interessenkollisionen
kommen.
Funktionen
des Beirates
Dem Beirat werden
in der Praxis häufig neben der Beratung auch Kontrollaufgaben
sowie die Nachfolgesicherung übertragen. Der Wunsch vieler
Unternehmer nach einem beratenden Beirat resultiert aus dem besonderen
Problem mittelständischer Unternehmer, das diesen oft kompetente
Gesprächspartner fehlen. Des Weiteren führen die zunehmende
Komplexität aller unternehmerischen Prozesse sowie der permanente
Preis- und Kostendruck und die starke Einbindung in das Tagesgeschäft
zu erheblichen zeitlichen Belastungen, die dazu führen, dass
die strategische Ausrichtung des Unternehmens vernachlässigt
wird. Hier können beratende Beiräte mit hohem Fachwissen
zur Optimierung der Entscheidungsprozesse beitragen.
Dabei
reicht die Bandbreite vom „väterlichen Freund“
des noch unerfahrenen Jungunternehmers bis hin zum neutralen Gesprächs-
bzw. Sparringpartner des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers.
In allen Fällen ist die Funktion des Beirates der eines Unternehmensberaters
vergleichbar, der die Unternehmensleitung bei den anstehenden Unternehmensführungsaufgaben
unterstützen soll.
Kontrolle
durch den Beirat
Im Gegensatz
zum gesetzlich geregelten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft fehlen
für die GmbH und Personenhandelsgesellschaft vergleichbare
Regelungen.
Im GmbH-Gesetz
ist die Gesellschafterversammlung für die Kontrolle der Geschäftsführung
verantwortlich. Allerdings kann diese durch Verankerung entsprechender
Satzungsbestimmungen Kompetenzen an ein anderes Organ, wie beispielsweise
einen Beirat, übertragen.
Dabei dürfen
jedoch gewisse Grenzen nicht überschritten werden. So müssen
nach dem GmbH-Gesetz einige Dinge zwingend bei der Gesellschafterversammlung
verbleiben. Diese ist u. a. zuständig für Satzungsänderungen,
die Einforderung von Nachschüssen, die Auflösung der Gesellschaft
sowie Verschmelzung und Umwandlungen und die Bestellung von Liquidatoren
und deren Abberufung.
Bei Personenhandelsgesellschaften
(KG, OHG, GmbH & Co. KG) ist ein Eingriff in den Kernbereich
der Gesellschafterrechte im Allgemeinen nur mit Zustimmung aller
betroffenen Gesellschafter zulässig. Dies gilt insbesondere
auch für die Übertragung von derartigen Rechten auf einen
Beirat.
Zusammensetzung
des Beirates
Beiratsmitglieder
können grundsätzlich neben den Gesellschaftern auch Nichtgesellschafter
oder Arbeitnehmervertreter sein. Bei mittelständischen Unternehmen
besteht der Beirat üblicherweise aus 3 bis 5 Mitgliedern. Diese
Beiratsmitglieder sollten neben ihrem speziellen Wissen über
das Unternehmen auch langjährige Erfahrungen auf ihren Arbeitsgebieten
haben. Neben dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt
kommen insbesondere auch Vertreter der Hausbank und/oder branchenkundige
Sachkenner in Frage. Arbeitnehmervertreter sind nur sehr selten
in Beiräten vertreten.
Soll der Beirat
ein wirksames Kontrollorgan sein, so dürfen keine Personen
in den Beirat berufen werden, die in einem Abhängigkeitsverhältnis
zur Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter stehen. Die Beiratsmitglieder
werden in der Regel durch die Gesellschafterversammlung gewählt.
Die Amtsperiode beträgt üblicherweise 3 – 5 Jahre.
Einzelheiten regelt der Gesellschaftsvertrag und/oder die Satzung
bzw. die Geschäftsordnung des Beirates.
Je nach Situation
des Unternehmens wird der Beirat zwei- bis sechsmal pro Jahr zusammenkommen.
Da erfahrene und professionelle Beiräte in der Regel nicht
ehrenamtlich arbeiten, muss der Unternehmer mit 4 - 8.000 EUR Aufwand
p. a. je Beiratsmitglied rechnen. Der Beiratsvorsitzende erhält
in der Regel das 1,5 bis 2-fache eines einfachen Beiratsmitgliedes.
Wer
einen Beirat in seinem Unternehmen errichten möchte, sollte
seinen Anwalt und Steuerberater/Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter Kandidaten kann man auch
bei der Beiratsbörse-OWL e. V. erhalten. Dieser Verein hat
sich das Ziel gesetzt, Unternehmen, die einen Beirat errichten möchten,
zu beraten und mit denjenigen, die sich als Beiratsinteressierte
zur Verfügung stellen, zusammen zu bringen. Die Beiratsbörse-OWL
sucht in ihrem Pool potentielle Beiräte mit passendem Know-how
und macht dem Unternehmen Vorschläge für geeignete Kandidaten.
(Email: info@beiratsboerse-owl.de; Internet: www.beiratsboerse-owl.de)
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