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Der Beirat im mittelständischen Unternehmen


Unternehmer nehmen vielfältige Beratungsleistungen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Unternehmensberatern in Anspruch. Aber nur relativ wenige, insbesondere kleinere mittelständische Unternehmen haben einen Beirat, der die Geschäftsführung regelmäßig berät bzw. je nach Ausgestaltung seiner Befugnisse auch überwacht.

Im Gegensatz zum gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft wird der Beirat in aller Regel freiwillig eingerichtet. Demzufolge ist die Ausgestaltung seiner Rechte und Funktionen auch weitestgehend frei gestaltbar.

Ein Beirat wird allerdings in aller Regel im Gesellschaftsvertrag als zusätzliches Organ der Gesellschaft verankert. Dem Beirat können alle Informations- und Einwirkungsrechte übertragen werden, die nicht zwingend bei der Gesellschafterversammlung verbleiben müssen.

 

Die Beiratsmitglieder

Insgesamt erscheint eine heterogene Zusammensetzung des Beirates wünschenswert, um möglichst vielfältige Erfahrungen und Kenntnisse für das Unternehmen nutzbar zu machen. Der Rechtsanwalt sowie der Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer kann grundsätzlich auch Beiratsmitglied eines Unternehmens sein und zusätzlich das Unternehmen beraten. Für den Wirtschaftsprüfer ist dagegen eine Beiratsmitgliedschaft nicht möglich, wenn das Unternehmen von ihm auf Grund gesetzlicher Prüfungspflicht des Handelsgesetzbuches geprüft wird.

Die Vorteile, den Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer mit in den Beirat zu integrieren liegen insbesondere in den Detailkenntnissen des Unternehmens, der Gesellschaftsverhältnisse und der Familienverhältnisse sowie der Vielzahl von Informationen, die nicht in Akten dokumentiert werden. Nachteilig können sich allerdings auch zu enge persönliche Beziehungen zu dem Unternehmer oder seiner Familie auswirken. Dies kann in Einzelfällen eine Interessenkollision, insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung, nach sich ziehen.

Sowohl Berater wie auch Unternehmer müssen also Vor- und Nachteile sehr genau abwägen, bevor der Berater des Unternehmens auch Beiratsmitglied wird. Die Berufung eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters und/oder Wirtschaftsprüfers, der neben der Beiratsfunktion keine weitere Verbindung zu dem Haus hat, stellt dagegen keine größeren Hindernisse dar. Die gleiche Abwägung muss auch bei anderen potentiellen Beiratsmitgliedern erfolgen, die zu dem Unternehmen in Geschäftsbeziehung stehen. Insbesondere können Vertreter der Hausbank schnell in Loyalitätskonflikte und Interessenkollisionen kommen.

 

Funktionen des Beirates

Dem Beirat werden in der Praxis häufig neben der Beratung auch Kontrollaufgaben sowie die Nachfolgesicherung übertragen. Der Wunsch vieler Unternehmer nach einem beratenden Beirat resultiert aus dem besonderen Problem mittelständischer Unternehmer, das diesen oft kompetente Gesprächspartner fehlen. Des Weiteren führen die zunehmende Komplexität aller unternehmerischen Prozesse sowie der permanente Preis- und Kostendruck und die starke Einbindung in das Tagesgeschäft zu erheblichen zeitlichen Belastungen, die dazu führen, dass die strategische Ausrichtung des Unternehmens vernachlässigt wird. Hier können beratende Beiräte mit hohem Fachwissen zur Optimierung der Entscheidungsprozesse beitragen.

Dabei reicht die Bandbreite vom „väterlichen Freund“ des noch unerfahrenen Jungunternehmers bis hin zum neutralen Gesprächs- bzw. Sparringpartner des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers. In allen Fällen ist die Funktion des Beirates der eines Unternehmensberaters vergleichbar, der die Unternehmensleitung bei den anstehenden Unternehmensführungsaufgaben unterstützen soll.

 

Kontrolle durch den Beirat

Im Gegensatz zum gesetzlich geregelten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft fehlen für die GmbH und Personenhandelsgesellschaft vergleichbare Regelungen.

Im GmbH-Gesetz ist die Gesellschafterversammlung für die Kontrolle der Geschäftsführung verantwortlich. Allerdings kann diese durch Verankerung entsprechender Satzungsbestimmungen Kompetenzen an ein anderes Organ, wie beispielsweise einen Beirat, übertragen.

Dabei dürfen jedoch gewisse Grenzen nicht überschritten werden. So müssen nach dem GmbH-Gesetz einige Dinge zwingend bei der Gesellschafterversammlung verbleiben. Diese ist u. a. zuständig für Satzungsänderungen, die Einforderung von Nachschüssen, die Auflösung der Gesellschaft sowie Verschmelzung und Umwandlungen und die Bestellung von Liquidatoren und deren Abberufung.

Bei Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KG) ist ein Eingriff in den Kernbereich der Gesellschafterrechte im Allgemeinen nur mit Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter zulässig. Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung von derartigen Rechten auf einen Beirat.

 

Zusammensetzung des Beirates

Beiratsmitglieder können grundsätzlich neben den Gesellschaftern auch Nichtgesellschafter oder Arbeitnehmervertreter sein. Bei mittelständischen Unternehmen besteht der Beirat üblicherweise aus 3 bis 5 Mitgliedern. Diese Beiratsmitglieder sollten neben ihrem speziellen Wissen über das Unternehmen auch langjährige Erfahrungen auf ihren Arbeitsgebieten haben. Neben dem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt kommen insbesondere auch Vertreter der Hausbank und/oder branchenkundige Sachkenner in Frage. Arbeitnehmervertreter sind nur sehr selten in Beiräten vertreten.

Soll der Beirat ein wirksames Kontrollorgan sein, so dürfen keine Personen in den Beirat berufen werden, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter stehen. Die Beiratsmitglieder werden in der Regel durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Die Amtsperiode beträgt üblicherweise 3 – 5 Jahre. Einzelheiten regelt der Gesellschaftsvertrag und/oder die Satzung bzw. die Geschäftsordnung des Beirates.

Je nach Situation des Unternehmens wird der Beirat zwei- bis sechsmal pro Jahr zusammenkommen. Da erfahrene und professionelle Beiräte in der Regel nicht ehrenamtlich arbeiten, muss der Unternehmer mit 4 - 8.000 EUR Aufwand p. a. je Beiratsmitglied rechnen. Der Beiratsvorsitzende erhält in der Regel das 1,5 bis 2-fache eines einfachen Beiratsmitgliedes.

Wer einen Beirat in seinem Unternehmen errichten möchte, sollte seinen Anwalt und Steuerberater/Wirtschaftsprüfer hinzuziehen. Hilfestellung bei der Auswahl geeigneter Kandidaten kann man auch bei der Beiratsbörse-OWL e. V. erhalten. Dieser Verein hat sich das Ziel gesetzt, Unternehmen, die einen Beirat errichten möchten, zu beraten und mit denjenigen, die sich als Beiratsinteressierte zur Verfügung stellen, zusammen zu bringen. Die Beiratsbörse-OWL sucht in ihrem Pool potentielle Beiräte mit passendem Know-how und macht dem Unternehmen Vorschläge für geeignete Kandidaten.
(Email: info@beiratsboerse-owl.de; Internet: www.beiratsboerse-owl.de)

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