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Satzung

§ 4Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 5Organe

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Verwaltungsrat
  2. Die Mitglederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 6Vorstand

  1. Der Vorsand besteht aus drei Personen: Dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung derselben durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenen Vorsitzenden.
    3. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
    6. Die Vornahme von einzelnen Rechtsgeschäften bis zur Höhe von € 5.000,-.
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  6. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einladung kann mündlich erfolgen, wenn keiner der Vorstandsmitglieder widerspricht.
  7. Die Beschlüsse sind nur zulässig, wenn sie übereinstimmend, z.B. per Telefax, E-Mail, SMS oder fernmündlich, getroffen werden. Getroffene Entscheidungen sind unverzüglich schriftlich zu protokollieren und zu betätigen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des Dienstältesten.
  8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu fassen. Die Eintragungen sollen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Sitzung,
    2. die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    3. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
 
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